OLG Köln - Beschluss vom 01.09.1999
25 UF 134/98
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr.2, § 621 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1109
FuR 2000, 276
OLGReport-Köln 2000, 196

OLG Köln - Beschluss vom 01.09.1999 (25 UF 134/98) - DRsp Nr. 2000/8658

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 25 UF 134/98

DRsp Nr. 2000/8658

Wenn ein Kind aus nachvollziehbaren Gründen, die in der Sphäre des nichtsorgeberechtigten Elternteils liegen, mit diesem Elternteil den direkten Kontakt verweigert, so steht die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts dem Kindeswohl entgegen. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils kann dann auf mittelbare Kontakte beschränkt werden. In einem derartigen Fall muss durch vertrauensbildende Maßnahmen beider Elternteile und eventuell unter Mithilfe Dritter eine Überwindung der Verweigerungshaltung des Kindes versucht werden.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr.2, § 621 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1109
FuR 2000, 276
OLGReport-Köln 2000, 196