OLG Köln - Beschluss vom 02.06.2023
26 WF 51/23

OLG Köln - Beschluss vom 02.06.2023 (26 WF 51/23) - DRsp Nr. 2023/16302

OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2023 - Aktenzeichen 26 WF 51/23

DRsp Nr. 2023/16302

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 20.05.2023 und 09.05.2023 gegen den Beschluss des Senats vom 03.05.2023 - 26 WF 51/23 - werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers vom 20.05.2023 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte zweite Beschleunigungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1. Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 20.05.2023 und 09.05.2023 gegen den Beschluss des Senats vom 03.05.2023 - 26 WF 51/23 - waren zurückzuweisen.

a) Die jeweils als Gegenvorstellung auszulegenden Eingaben des Antragstellers vom 20.05.2023 und 09.05.2023 sind zulässig. Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für den Beteiligten unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte (BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07, juris Rn. 36). Das trifft auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu, die nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BGH, Beschluss vom 07.01.2019 - IV ZA 5/18, juris Rn. 1) und grundsätzlich noch nachträglich abgeändert werden kann.