OLG Köln - Beschluss vom 06.09.1999
14 UF 173/99
Normen:
ZPO § 652 Abs. 2, § 648 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 680
OLGReport-Köln 2000, 156

OLG Köln - Beschluss vom 06.09.1999 (14 UF 173/99) - DRsp Nr. 2000/8656

OLG Köln, Beschluss vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 14 UF 173/99

DRsp Nr. 2000/8656

Durch die Vorschrift des § 652 Abs. 2 ZPO wird der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt. Im Beschwerdeverfahren nach § 652 Abs. 2 ZPO kann nur gerügt werden, dass das Gericht eine Einwendung im Sinne von § 648 Abs. 2 ZPO zu Unrecht als unzulässig angesehen habe. Das setzt aber voraus, dass das erstinstanzliche Gericht über die Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses auch entschieden hat. Die erstmalige Geltendmachung derartiger Einwendungen im Beschwerdeverfahren ist unzulässig. Vielmehr ist der Weg der Abänderungsklage gemäß § 654 ZPO zu wählen.

Normenkette:

ZPO § 652 Abs. 2, § 648 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 680
OLGReport-Köln 2000, 156