OLG Köln - Beschluss vom 07.07.1999 (14 WF 86/99) - DRsp Nr. 2000/1428
OLG Köln, Beschluss vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 14 WF 86/99
DRsp Nr. 2000/1428
Erklärt ein Unterhaltsschuldner in einem anwaltlichen Schriftsatz, er verpflichte sich zu höheren Kindesunterhaltszahlungen, so liegt in dieser Zusage eine Selbstmahnung des Schuldners. Mit der Selbstmahnung gerät der Schuldner in Verzug, denn der Ausspruch einer Mahnung des Berechtigten ist entbehrlich, wenn der Verpflichtete sich ausdrücklich zu seiner Unterhaltsschuld bekennt.
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