OLG Köln - Beschluß vom 08.01.2001
27 WF 216/00
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 133
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 05.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen F 359/00

OLG Köln - Beschluß vom 08.01.2001 (27 WF 216/00) - DRsp Nr. 2001/7656

OLG Köln, Beschluß vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 27 WF 216/00

DRsp Nr. 2001/7656

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Durch Beschluss vom 13. August 2000 hat das Amtsgericht der Antragstellerin zunächst Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 230,- DM bewilligt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30. August 2000, in der diese unter anderem geltend gemacht hatte, ihr sei in dem Verfahren 33a F 24/00 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden, änderte das Amtsgericht durch Beschluss vom 6. September 2000 den ursprünglichen Beschluss dahin ab, dass die Ratenzahlungen entfallen sollten. Nachdem das Amtsgericht die Akten 33a F 24/00 beigezogen und die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin erneut überprüft hatte, bestätigte es mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2000 den früheren Beschluss und ordnete "unter Berücksichtigung der im Verfahren 33a F 24/00 nicht gewährten Prozesskostenhilfe" wieder die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 230,- DM an.