Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Durch Beschluss vom 13. August 2000 hat das Amtsgericht der Antragstellerin zunächst Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 230,- DM bewilligt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30. August 2000, in der diese unter anderem geltend gemacht hatte, ihr sei in dem Verfahren 33a F 24/00 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden, änderte das Amtsgericht durch Beschluss vom 6. September 2000 den ursprünglichen Beschluss dahin ab, dass die Ratenzahlungen entfallen sollten. Nachdem das Amtsgericht die Akten 33a F 24/00 beigezogen und die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin erneut überprüft hatte, bestätigte es mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2000 den früheren Beschluss und ordnete "unter Berücksichtigung der im Verfahren 33a F 24/00 nicht gewährten Prozesskostenhilfe" wieder die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 230,- DM an.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|