Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Köln vom 27. November 2003 -
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die nach §
Der Senat ist nach der derzeitigen Sachlage der Auffassung, dass das im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht entspricht, sondern dass es bei dem früheren, vom Senat am 22. April 2002 (
Nach dem aktenkundig gewordenen Zwischenfall vom 5. September 2003 ist davon auszugehen, dass das Kind bis heute zu dem Antragsteller keinen Kontakt hatte, ohne dass der Antragsgegnerin insoweit ein Vorwurf gemacht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich der Vorfall im Einzelnen ereignet hat. Jedenfalls war der Vorfall in Anwesenheit des Kindes geeignet, bei diesem Ängste hervorzurufen. Dies gilt auch auf der Grundlage der eigenen Darstellung des Antragstellers.
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