OLG Köln - Beschluss vom 09.02.2004
21 UF 251/03

OLG Köln - Beschluss vom 09.02.2004 (21 UF 251/03) - DRsp Nr. 2022/8421

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 21 UF 251/03

DRsp Nr. 2022/8421

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Köln vom 27. November 2003 - 301 F 95/03 - aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers vom 26. November 2003 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

Die nach § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

Der Senat ist nach der derzeitigen Sachlage der Auffassung, dass das im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Umgangsrecht dem Kindeswohl nicht entspricht, sondern dass es bei dem früheren, vom Senat am 22. April 2002 (21 UF 228/01) bestätigten Beschluss des Amtsgericht vom 30. August 2001 - 301 F 377/00 - verbleiben sollte.

Nach dem aktenkundig gewordenen Zwischenfall vom 5. September 2003 ist davon auszugehen, dass das Kind bis heute zu dem Antragsteller keinen Kontakt hatte, ohne dass der Antragsgegnerin insoweit ein Vorwurf gemacht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich der Vorfall im Einzelnen ereignet hat. Jedenfalls war der Vorfall in Anwesenheit des Kindes geeignet, bei diesem Ängste hervorzurufen. Dies gilt auch auf der Grundlage der eigenen Darstellung des Antragstellers.