OLG Köln - Beschluß vom 18.03.2002
4 UF 9/02
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1628
OLGReport-Köln 2002, 297
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 320/01

OLG Köln - Beschluß vom 18.03.2002 (4 UF 9/02) - DRsp Nr. 2002/11295

OLG Köln, Beschluß vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 4 UF 9/02

DRsp Nr. 2002/11295

Gründe:

I. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten war zurückzuweisen, weil der beabsichtigten Berufung die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

Der Beklagte wehrt sich zu Unrecht dagegen, in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 19. Dezember 2001 - 32 F 320/01 - zur Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000,00 DM an die Klägerin verurteilt worden zu sein. Der Trennungsunterhaltsanspruch aus § 1361 BGB ist nicht gemäß § 1579 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BGB verwirkt.

Der Beklagte ist leistungsfähig. Er bezieht Renten von insgesamt 2.185,00 DM. Da er mietfrei im eigenen lastenfreien Haus wohnt, sind Abzüge von seiner Rente nicht gerechtfertigt. Da dem Beklagten als Rentner kein Erwerbstätigenbonus zugute kommt, steht der Klägerin als Trennungsunterhalt die Hälfte des Nettoeinkommens zu, so dass sie jedenfalls die ausgeurteilten Unterhaltszahlungen von 1.000,00 DM monatlich beanspruchen kann. Auch im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Beklagten können keine weiteren Abzüge von seinem Einkommen gemacht werden. Besondere Aufwendungen hatte er auch in der Vergangenheit - insbesondere vor seiner Heirat mit der Klägerin - nicht dargelegt.