OLG Köln - Beschluss vom 18.06.1999
25 UF 236/98
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 Alt. 2, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1041

OLG Köln - Beschluss vom 18.06.1999 (25 UF 236/98) - DRsp Nr. 2000/8662

OLG Köln, Beschluss vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 25 UF 236/98

DRsp Nr. 2000/8662

Alleine der Umstand, dass sich die objektiv gleichermaßen erziehungsgeeigneten Kindeseltern über ihre jeweilige Erziehungsfähigkeit streiten, nötigt nicht automatisch dazu, das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen. Ist im übrigen zu erwarten, dass sich die Eltern noch über die wichtigen Kindesbelange aus Sorge um das Wohl des Kindes einigen können, so kann es ausreichen, wenn einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird. Für die Lösung der Frage, welchem Elternteil bei der bezeichneten Konstellation das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden soll, spielt das Kontinuitätsprinzip die entscheidende Rolle.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 Alt. 2, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1041