OLG Köln - Beschluß vom 19.05.1999 (16 Wx 33/99) - DRsp Nr. 2000/1431
OLG Köln, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 33/99
DRsp Nr. 2000/1431
»Ein zur Übernahme der Betreuung bereites Kind der zu betreuenden Eltern ist nicht deshalb als Betreuer in Vermögensangelegenheiten ungeeignet, weil zwischen ihm und seinen Geschwistern erheblicher Streit über die Verwaltung des elterlichen Vermögens herrscht, solange es die elterlichen Vermögensangelegenheiten objektiv und sachgerecht wahrnimmt und keine Position vertritt, die dem Wohl der Betroffenen deutlich zuwider laufen.«