OLG Köln - Beschluss vom 19.08.1999
25 UF 169/99
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1 Hs. 2, § 1684 Abs. 4 S. 1; ZPO § 621e;
Fundstellen:
FuR 2000, 238

OLG Köln - Beschluss vom 19.08.1999 (25 UF 169/99) - DRsp Nr. 2000/8654

OLG Köln, Beschluss vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 25 UF 169/99

DRsp Nr. 2000/8654

Das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinen Kindern kann nur dann völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Wohl der Kinder gefährdet wäre. Eine Kindeswohlgefährdung kann dann angenommen werden, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der das Umgangsrecht beanspruchende Elternteil das Besuchsrecht dazu missbrauchen würde, die Kinder dem Zugriff des anderen Elternteils zu entziehen. Um eine derartige Entführungsgefahr annehmen zu können, müssen sich aber aus dem Verhalten des umgangswilligen Elternteils genügend konkrete Tatsachen ergeben, die einen hinreichenden Verdacht für eine von dem Elternteil beabsichtigte Kindesentführung bekräftigen. Das Familiengericht hat den ermittelten Sachverhalt im Wege der freien Beweiswürdigung zu werten.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1 Hs. 2, § 1684 Abs. 4 S. 1; ZPO § 621e;
Fundstellen
FuR 2000, 238