OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2002
21 UF 228/01
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 301 F 377/00

OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2002 (21 UF 228/01) - DRsp Nr. 2022/8467

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 21 UF 228/01

DRsp Nr. 2022/8467

Tenor

Die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 01. Oktober 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Köln vom 30. August 2001 (301 F 377/00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B bewilligt.

Gründe

I

Das Amtsgericht -Familiengericht- hat durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss, auf den in vollem Umfang Bezug genommen wird, das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem am 27. Mai 2000 geborenen gemeinsamen Kind der Parteien geregelt.

Danach hat er "das Recht mit dem Kind an jedem ersten Freitag eines Monats - beginnend mit dem Monat Oktober 2001 - in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr zusammen zu sein".

Die nähere Ausgestaltung des Umgangsrechtes "insbesondere hinsichtlich des Ortes des Umgangs und der Begleitung des Umgangs" wurde "dem Jugendamt der Stadt C als Pfleger übertragen".

Gegen diesen Beschluss richtet sich die als befristete Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragstellers.

Mit der zulässigen Beschwerde begehrt er in materiell-rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ( ein konkreter und spezifizierter Antrag ist nicht formuliert und gestellt worden ), ihm - zumindest - ein Umgangsrecht "von zweimal monatlich" einzuräumen.

Auf den Inhalt der Beschwerdebegründung wird insoweit verwiesen.