OLG Köln - Beschluss vom 24.01.1997
4 WF 4/97
Normen:
FGG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 172

OLG Köln - Beschluss vom 24.01.1997 (4 WF 4/97) - DRsp Nr. 1999/9788

OLG Köln, Beschluss vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 4 WF 4/97

DRsp Nr. 1999/9788

Die Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft gemäß § 33 FGG setzen eine vollzugsfähige gerichtliche Entscheidung voraus. Rechtsgestaltende und feststellende Entscheidungen bilden demnach keine tragfähige Grundlage für Zwangsmaßnahmen. Entscheidungen, die eine Regelung der elterlichen Sorge nach § 1634 BGB (a.F.) enthalten, sind für sich noch keine vollzugsfähigen Entscheidungen im Sinne des § 33 FGG. Grundlage für den Vollzug sind vielmehr Entscheidungen, die zur Durchsetzung der Regelung der elterlichen Sorge angeordnet werden, etwa nach § 1632 Abs. 2 BGB (a.F.) i.V. mit der Anordnung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Legt eine familiengerichtliche Entscheidung lediglich den zeitlichen Umfang des Umgangsrechts fest, ordnet indessen aber keine Maßnahmen mit vollstreckungsfähigem Inhalt an, fehlt ein vollzugsfähiger Inhalt.