OLG Köln - Beschluss vom 31.08.1999
25 UF 154/99
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1 Hs. 2, § 1684 Abs. 4 S. 1; ZPO § 621e;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1109
FuR 2000, 239
OLGReport-Köln 2000, 109

OLG Köln - Beschluss vom 31.08.1999 (25 UF 154/99) - DRsp Nr. 2000/8655

OLG Köln, Beschluss vom 31.08.1999 - Aktenzeichen 25 UF 154/99

DRsp Nr. 2000/8655

Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann in Ausnahmefällen auch das Umgangsrecht mit seinen Kindern entzogen werden - vorliegend zunächst für 18 Monate ,- wenn die dringende Gefahr besteht, dass der das Umgangsrecht begehrende Elternteil dieses Recht dazu missbrauchen wird, die Kinder dem sorgeberechtigten Elternteil zu entziehen. Zur Klärung der Frage, ob eine derartige dringende Gefahr der Kindesentziehung vorliegt, hat das Familiengericht den ermittelten Sachverhalt sowie das Vorbringen der Parteien frei zu würdigen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1 Hs. 2, § 1684 Abs. 4 S. 1; ZPO § 621e;
Fundstellen
FamRZ 2000, 1109
FuR 2000, 239
OLGReport-Köln 2000, 109