OLG Köln - Urteil vom 01.07.1999 (14 UF 225/98) - DRsp Nr. 2000/1429
OLG Köln, Urteil vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 14 UF 225/98
DRsp Nr. 2000/1429
Bei Zustellung einer Eheaufhebungsklage vor dem 01.07.1998 sind gemäß Art. 226 Abs. 2EGBGB die Vorschriften der §§ 32, 33EheG anzuwenden. Nach dem seit 01.07.1998 geltenden Recht ( § 1314BGB ) kann eine Eheaufhebung nur noch wegen arglistiger Täuschung, aber nicht mehr wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften erfolgen.
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