OLG Köln - Urteil vom 15.01.1998 (14 UF 196/97) - DRsp Nr. 1998/16735
OLG Köln, Urteil vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 14 UF 196/97
DRsp Nr. 1998/16735
Ein Unterhaltsverpflichteter ist an ein in der mündlichen Verhandlung abgegebenes Anerkenntnis gebunden, auch wenn kein Anerkenntnisurteil ergeht. Es kommt nicht darauf an, ob das Anerkenntnis mit der materiellen Rechtslage im Einklang steht. Ist nach dem Anerkenntnis über eine bestimmte Kindesunterhaltshöhe eine Änderung der Kindergeldes eingetreten und wird das Anerkenntnis nach der Kindergeldänderung wiederholt, kann das Kindergeld nicht in höherem Umfang als nach dem Anerkenntnis mit dem Kindesunterhalt verrechnet werden.
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