OLG Köln - Urteil vom 16.06.1999
27 UF 243/98
Normen:
BGB § 1611 Abs.1, § 1601, § 1603 ; ZPO § 323, § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1043

OLG Köln - Urteil vom 16.06.1999 (27 UF 243/98) - DRsp Nr. 2000/8661

OLG Köln, Urteil vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 27 UF 243/98

DRsp Nr. 2000/8661

1. Wenn ein Kind, für das ein Unterhaltstitel wegen Minderjährigenunterhalts besteht, so sind die Änderungen, die sich aus der Volljährigkeit des Kindes ergeben, im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich der Unterhaltsschuldner gemäß § 1611 BGB auf die Beschränkung oder den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung beruft. Es ist prozessual möglich, in derartigen Fällen von der Vollstreckungsgegenklage zur Abänderungsklage überzugehen. 2. Ein Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1603 BGB wird nicht bereits dann im Sinne des § 1611 BGB verwirkt, wenn der Unterhaltsberechtigte sich gegen Umgangskontakte mit dem Unterhaltspflichtigen sperrt und keine sonstigen besonderen Umstände hinzutreten.