OLG Köln - Urteil vom 21.05.1999
4 UF 245/98
Normen:
BGB § 1614 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 609

OLG Köln - Urteil vom 21.05.1999 (4 UF 245/98) - DRsp Nr. 2000/8657

OLG Köln, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 4 UF 245/98

DRsp Nr. 2000/8657

Vereinbaren Ehegatten in einem notariellen Vertrag über die Scheidungsfolgen in der Kenntnis, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt gemäß § 1614 BGB unwirksam wäre, dass sich ihre gegenseitigen Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften richten und dass in Kenntnis ihrer gegenwärtigen Einkommensverhältnisse keine Ansprüche auf laufenden Unterhalt geltend gemacht werden, so erscheint es rechtsmissbräuchlich, wenn von einem der Ehegatten dann doch ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten erhoben wird. Anders könnte es nur sein, wenn schlüssig dargelegt würde, dass sich die seinerzeit zugrunde gelegten und bekannten beiderseitigen Verhältnisse maßgeblich verändert haben und diese Veränderung Auswirkungen auf den Unterhaltsbedarf in der streitigen Zeit haben könnte.

Normenkette:

BGB § 1614 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 609