OLG München - Beschluss vom 08.04.1999
12 UF 826/99
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 166

OLG München - Beschluss vom 08.04.1999 (12 UF 826/99) - DRsp Nr. 2000/6801

OLG München, Beschluss vom 08.04.1999 - Aktenzeichen 12 UF 826/99

DRsp Nr. 2000/6801

Sobald ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden ist, ist ein Verfahren, mit dem ein Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 BG gestellt wird, gemäß § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO als Folgesache zu behandeln. An dieser Rechtslage ändert auch eine Rücknahme eines im Scheidungsverbund zusätzlich gestellten Sorgerechtsantrags nichts. Unmaßgeblich ist auch, ob ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist. Grundlage des Verbunds ist bereits ein anhängiges Scheidungsverfahren. Nur wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird, kann ein isoliertes FGG -Verfahren betreffend die elterliche Sorge weitergeführt werden. Die Bestimmungen zum Verbund sind zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteidisposition.

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen
FamRZ 2000, 166