OLG München - Beschluss vom 08.04.1999 (12 UF 826/99) - DRsp Nr. 2000/6801
OLG München, Beschluss vom 08.04.1999 - Aktenzeichen 12 UF 826/99
DRsp Nr. 2000/6801
Sobald ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden ist, ist ein Verfahren, mit dem ein Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 BG gestellt wird, gemäß § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1ZPO als Folgesache zu behandeln.An dieser Rechtslage ändert auch eine Rücknahme eines im Scheidungsverbund zusätzlich gestellten Sorgerechtsantrags nichts. Unmaßgeblich ist auch, ob ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist. Grundlage des Verbunds ist bereits ein anhängiges Scheidungsverfahren. Nur wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird, kann ein isoliertes FGG -Verfahren betreffend die elterliche Sorge weitergeführt werden.Die Bestimmungen zum Verbund sind zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteidisposition.