OLG München - Beschluß vom 14.12.1992
12 UF 896/92
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ; RVO § 1304c; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 521, § 621e, § 629a Abs. 4 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 69
FamRZ 1993, 1321
NJW 1993, 2057
NJW-RR 1993, 778
OLGReport-München 1993, 99

OLG München - Beschluß vom 14.12.1992 (12 UF 896/92) - DRsp Nr. 1994/12712

OLG München, Beschluß vom 14.12.1992 - Aktenzeichen 12 UF 896/92

DRsp Nr. 1994/12712

1. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Ausgleichsverpflichtete deshalb Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, insbesondere auch wenn er nicht mehr in der Lage ist, den Verlust von Rentenanwartschaften künftig noch auszugleichen. 2. Das bloße Wiederaufleben einer Geschiedenenwitwenrente der Ausgleichsberechtigten aus einer früheren Ehe führt nicht ohne weitere Umstände zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien. 3. Der Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlußrechtsmittel durch einen Ehegatten bedeutet keinen Verzicht auf die Anschlußbeschwerde nach dem Rentenversicherungsträger. 4. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anschlußbeschwerde ist nur gegeben, wenn der Rentenversicherungsträger die Versorgungsausgleichsentscheidung nur teilweise angefochten hat, weil bei der vollständigen Anfechtung durch den Rentenversicherungsträger eine umfassende Überprüfung der Entscheidung erfolgt.