OLG München - Beschluß vom 23.11.1993 (12 UF 1330/94) - DRsp Nr. 1995/2524
OLG München, Beschluß vom 23.11.1993 - Aktenzeichen 12 UF 1330/94
DRsp Nr. 1995/2524
Nach § 2 Abs. 1VAÜG kann der Versorgungsausgleich derzeit nicht durchgeführt werden, wenn eine Partei Anwartschaften bei einem Rentenversicherungsträger in Westdeutschland, die andere dagegen bei einem Rentenversicherungsträger in Ostdeutschland erworben hat.In diesen Fällen ist das Verfahren auszusetzen.