OLG München - Beschluß vom 27.02.1992 11 WF 521/92
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 S. 2; KostO §§ 2 Nr. 2, § 5, § 94 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1095
OLGReport-München 1993, 16
OLG München - Beschluß vom 27.02.1992 (11 WF 521/92) - DRsp Nr. 1996/3360
OLG München, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 11 WF 521/92
DRsp Nr. 1996/3360
Das isolierte Verfahren wegen Umgangsregelung betrifft eine Angelegenheit, die nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen vorgenommen werden kann, so daß nur die Haftung als Interessenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO, nicht aber die Haftung als Antragsschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO in Betracht kommt.In einem isolierten Verfahren wegen Umgangsregelung haften die Beteiligten für die Auslagen des Verfahrens unabhängig von der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 KostO als Gesamtschuldner.Dies gilt auch dann, wenn einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, selbst wenn die andere Partei im Innenverhältnis einen anteilmäßigen Ausgleich verlangen kann. Eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG, der zu einem Absehen von der Inanspruchnahme führen würde, ist im isolierten Verfahren nach dem FGG nicht möglich.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.