OLG München - Beschluß vom 27.02.1992
11 WF 521/92
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 S. 2; KostO §§ 2 Nr. 2, § 5, § 94 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1095
OLGReport-München 1993, 16

OLG München - Beschluß vom 27.02.1992 (11 WF 521/92) - DRsp Nr. 1996/3360

OLG München, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 11 WF 521/92

DRsp Nr. 1996/3360

Das isolierte Verfahren wegen Umgangsregelung betrifft eine Angelegenheit, die nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen vorgenommen werden kann, so daß nur die Haftung als Interessenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO, nicht aber die Haftung als Antragsschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO in Betracht kommt. In einem isolierten Verfahren wegen Umgangsregelung haften die Beteiligten für die Auslagen des Verfahrens unabhängig von der gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 KostO als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, selbst wenn die andere Partei im Innenverhältnis einen anteilmäßigen Ausgleich verlangen kann. Eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG, der zu einem Absehen von der Inanspruchnahme führen würde, ist im isolierten Verfahren nach dem FGG nicht möglich.