OLG München - Urteil vom 16.05.1997 (12 UF 1063/96) - DRsp Nr. 1998/77
OLG München, Urteil vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 12 UF 1063/96
DRsp Nr. 1998/77
Bestünde nach der Scheidung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1571BGB, so gilt dies entsprechend für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361BGB.Der Elementarunterhalt hat auch im Mangelfall keinen Vorrang vor dem Krankenversicherungsunterhalt (BGH FamRZ 1989, 483). Sozialhilfe ist eine subsidiäre Leistung, so daß sie vom Grundsatz her nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusetzen ist (BGH FamRZ 1984, 364). Eine andere Betrachtungsweise kann nach Treu und Glauben nur angezeigt sein, wenn die Sozialhilfe keine subsidiäre Leistung ist, weil wegen der Schuldnerschutzbestimmung des § 91 Abs. 2BSHG der Unterhaltsanspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeht und dadurch eine doppelte Befriedigung des Unterhaltsgläubigers eintritt (BGH FamRZ 1993, 417, 418).Im Sozialhilferecht gibt es im Gegensatz zum Unterhaltsrecht kein fiktives Einkommen.
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