OLG München - Urteil vom 18.05.1994 (12 UF 619/94) - DRsp Nr. 1995/2520
OLG München, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 12 UF 619/94
DRsp Nr. 1995/2520
Wird die Berufung gegen ein Scheidungsurteil durch Versäumnisurteil zurückgewiesen, so betrifft das Versäumnisurteil auch das Verbundverfahren elterliche Sorge, obwohl sich bei letzterem nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621a Abs. 1ZPO das Verfahren grundsätzlich nach dem FGG richtet, das kein Versäumnisverfahren kennt. Dem steht der Amtsermittlungsgrundsatz nicht entgegen, weil der Berufungsführer das gleiche Ergebnis durch Rechtsmittelrücknahme erreichen könnte.