I.
Die Klägerin macht - stufenweise - einen Anspruch auf Auskunft und Zugewinnausgleich geltend.
Sie wurde von dem in Anspruch genommenen Beklagten durch Urteil vom 01. Dezember 2000 geschieden. Am 09. Februar 2001 ist das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden. Anschließend hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Magdeburg mit Beschluss vom 29. März 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die vorliegende Stufenklage ist am 13. September 2001 beim Familiengericht eingereicht worden.
Das Familiengericht hat der Klägerin - mit dem angefochtenen Beschluss - Prozesskostenhilfe versagt, weil die geltend gemachte Forderung bis zum 05. Juni 2001 beim Insolvenzgericht hätte angemeldet werden müssen.
II.
Die - zulässige - Beschwerde der Klägerin (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) ist begründet.
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