OLG Naumburg - Beschluss vom 05.04.2002
8 WF 17/02
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 254 § 260 ; GesO § 14 ; BGB § 1379 ; InsO § 38 ; KO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 386
NJW-RR 2002, 1704
ZInsO 2002, 948
ZVI 2002, 376
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 332/01

OLG Naumburg - Beschluss vom 05.04.2002 (8 WF 17/02) - DRsp Nr. 2002/11027

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.04.2002 - Aktenzeichen 8 WF 17/02

DRsp Nr. 2002/11027

»1. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann eine Stufenklage (Zugewinn) beim Familiengericht anhängig gemacht werden. 2. Die Auskunftsstufe ist gegen den Gemeinschuldner zu richten, für den Zahlungsanspruch hingegen gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes.«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 254 § 260 ; GesO § 14 ; BGB § 1379 ; InsO § 38 ; KO § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin macht - stufenweise - einen Anspruch auf Auskunft und Zugewinnausgleich geltend.

Sie wurde von dem in Anspruch genommenen Beklagten durch Urteil vom 01. Dezember 2000 geschieden. Am 09. Februar 2001 ist das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden. Anschließend hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Magdeburg mit Beschluss vom 29. März 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die vorliegende Stufenklage ist am 13. September 2001 beim Familiengericht eingereicht worden.

Das Familiengericht hat der Klägerin - mit dem angefochtenen Beschluss - Prozesskostenhilfe versagt, weil die geltend gemachte Forderung bis zum 05. Juni 2001 beim Insolvenzgericht hätte angemeldet werden müssen.

II.

Die - zulässige - Beschwerde der Klägerin (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.) ist begründet.