OLG Naumburg - Beschluss vom 11.01.2002
8 WF 8/02
Normen:
ZPO § 620b ;
Fundstellen:
FuR 2003, 89
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 422/99

OLG Naumburg - Beschluss vom 11.01.2002 (8 WF 8/02) - DRsp Nr. 2002/5887

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.01.2002 - Aktenzeichen 8 WF 8/02

DRsp Nr. 2002/5887

»Wird nach einer mündlichen Verhandlung weiterer Tatsachenvortrag bei Gericht eingereicht - ob auf dessen Veranlassung oder nicht ist rechtlich nicht erheblich - und wird dieser ergänzende Tatsachenvortrag in einer dann ergehenden Entscheidung berücksichtigt, stellt dies keine Bestätigung der vorher erlassenen einstweiligen Anordnung,aufgrund mündlicher Verhandlung" dar mit der Folge, dass erneut der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzig zulässige Rechtsbehelf ist.«

Normenkette:

ZPO § 620b ;

Gründe:

In einem Unterhaltsverfahren hat das Amtsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Über diese wurde am 29.11.2001 mündlich verhandelt (Bl. 195/Bd. I) und Verkündungstermin bestimmt für den 20.12.2001. Gleichzeitig wurden aber dem Beklagten verschiedene Auflagen mit Frist zum Sachvortrag gemacht; er hat entsprechend diesen Auflagen ergänzend vorgetragen.

Die Kläger ihrerseits haben mit Schriftsatz vom 28.11.2001, der nach der mündlichen Verhandlung zu den Akten gelangt ist, den Klageantrag inhaltlich geändert und teilweise die Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat ohne neue mündliche Verhandlung unter Berücksichtigung des Sachvortrages nach der Verhandlung am 29.11.2001 entschieden.