OLG Naumburg - Beschluss vom 12.03.1999
8 WF 54/99 - 8 UF 58/99
Normen:
ZPO § 127 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 106

OLG Naumburg - Beschluss vom 12.03.1999 (8 WF 54/99 - 8 UF 58/99) - DRsp Nr. 2000/4180

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 8 WF 54/99 - 8 UF 58/99

DRsp Nr. 2000/4180

1. Über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zügig zu entscheiden. 2. Die Bearbeitung eines Antrags erst in der mündlichen Verhandlung (hier: eineinhalb Jahre später) verletzt den Anspruch der armen Partei auf ein faires Verfahren insbesondere dann, wenn das Gericht eine Auflage unter Fristsetzung erteilt hat, jedoch in der Sitzung den Rechtsstreit in der Hauptsache entscheidet. 3. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich nur zulässig, wenn zu einem früheren Zeitpunkt Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags vorgelegen hat und versehentlich eine Entscheidung nicht ergangen ist. 4. Ein Prozeßbevollmächtigter kann, wenn er rechtzeitig einen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, sein Auftreten davon abhängig machen, dass zuvor über seinen Antrag entschieden wird. Er ist in diesem Fall keinesfalls säumig, da Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe auch ist, der armen Partei Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie Kostenfreiheit genießt oder nicht.