OLG Naumburg - Beschluß vom 18.06.2001 (8 Wx 6/01) - DRsp Nr. 2002/6264
OLG Naumburg, Beschluß vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 6/01
DRsp Nr. 2002/6264
Nimmt der Berufsbetreuer an einer nach § 2BVormVG vorgesehenen Ausbildung zur weiteren Qualifizierung teil, ist die nach § 1 Abs. 3BVormVG zu bewilligende Übergangsvergütung nach dem Stundensatz zu bemessen, der in der Vergangenheit tatsächlich bewilligt worden ist und nicht - auch nicht schonend - abzuschmelzen, da die Übergangsvergütung gerade dazu dient, die Zeit bis zur weiteren Qualifizierung des Betreuers zu überbrücken.