OLG Naumburg - Beschluß vom 18.06.2001
8 Wx 6/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 3 § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 58

OLG Naumburg - Beschluß vom 18.06.2001 (8 Wx 6/01) - DRsp Nr. 2002/6264

OLG Naumburg, Beschluß vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 6/01

DRsp Nr. 2002/6264

Nimmt der Berufsbetreuer an einer nach § 2 BVormVG vorgesehenen Ausbildung zur weiteren Qualifizierung teil, ist die nach § 1 Abs. 3 BVormVG zu bewilligende Übergangsvergütung nach dem Stundensatz zu bemessen, der in der Vergangenheit tatsächlich bewilligt worden ist und nicht - auch nicht schonend - abzuschmelzen, da die Übergangsvergütung gerade dazu dient, die Zeit bis zur weiteren Qualifizierung des Betreuers zu überbrücken.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 3 § 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 58