OLG Naumburg - Beschluss vom 22.04.2002
8 WF 78/02
Normen:
GVG § 122 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 ff. § 569 Abs. 1 S. 2 (n.F.) ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1711
Vorinstanzen:
AG Merseburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 630/01

OLG Naumburg - Beschluss vom 22.04.2002 (8 WF 78/02) - DRsp Nr. 2002/11015

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 8 WF 78/02

DRsp Nr. 2002/11015

»Minderjährigen Kindern ist ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn der allein dem Grunde nach vorschusspflichtige Elternteil seinerseits kostenarm ist und die Kosten des Rechtstreits nicht vier Monatsraten übersteigen.«

Normenkette:

GVG § 122 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 ff. § 569 Abs. 1 S. 2 (n.F.) ;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei monatliche Raten von EUR 60,-- ab 25. März 2002 angeordnet worden sind, da die - minderjährigen - Kläger in dieser Höhe einen Anspruch auf ratenweisen Prozesskostenvorschuss gegen die Kindesmutter hätten, die sie im vorliegenden Unterhaltsprozess gesetzlich vertritt.

Der - sofortigen - Beschwerde der Kläger wurde am 27. März 2002 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.