I.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt, wobei monatliche Raten von EUR 60,-- ab 25. März 2002 angeordnet worden sind, da die - minderjährigen - Kläger in dieser Höhe einen Anspruch auf ratenweisen Prozesskostenvorschuss gegen die Kindesmutter hätten, die sie im vorliegenden Unterhaltsprozess gesetzlich vertritt.
Der - sofortigen - Beschwerde der Kläger wurde am 27. März 2002 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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