OLG Naumburg - Beschluss vom 25.02.2002
8 WF 251/01
Normen:
ZPO § 649 § 650 § 654 § 645 Abs. 1 § 645 Abs. 2 § 647 Abs. 1 § 648 Abs. 1 § 648 Abs. 2 § 651 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 459
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 602/98

OLG Naumburg - Beschluss vom 25.02.2002 (8 WF 251/01) - DRsp Nr. 2002/11047

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 8 WF 251/01

DRsp Nr. 2002/11047

»Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, nach der eine anderweitige Titulierung von Unterhaltsansprüchen zur Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens führt.«

Normenkette:

ZPO § 649 § 650 § 654 § 645 Abs. 1 § 645 Abs. 2 § 647 Abs. 1 § 648 Abs. 1 § 648 Abs. 2 § 651 Abs. 1 ;

Gründe:

Am 13.06.2001 beantragte die Antragstellerin für den am 18.05.1985 geborenen gemeinsamen Sohn von ihr und dem Antragsgegner die Festsetzung von Unterhalt für den Zeitraum ab Februar 2001 in Höhe von 148 % der Regelbetragsverordnung abzüglich anteiligem Kindergeld gemäß § 645 Abs. 1 ZPO.

Das Amtsgericht stellte dem in der Antragsschrift benannten Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners den Antragsschriftsatz gegen Empfangsbekenntnis zu. Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners teilte unter dem 06.08.2001 mit, dass der Antragsgegner am 02.08.2001 bei dem Jugendamt des Landkreises S. eine Urkunde des Inhalts errichten ließ, worin er sich verpflichtet, an den gemeinsamen Sohn der Parteien für die Zeit vom 01.02.2001 bis 30.06.2001 Unterhalt in Höhe von monatlich 493,00 DM und ab dem 01.07.2001 in Höhe von 509,00 DM monatlich im voraus zahlen werde.