OLG Naumburg - Beschluss vom 27.03.2002
3 WF 57/02
Normen:
GKG § 1 ; ZPO § 91 § 92 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 160
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 140/00

OLG Naumburg - Beschluss vom 27.03.2002 (3 WF 57/02) - DRsp Nr. 2002/11033

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.03.2002 - Aktenzeichen 3 WF 57/02

DRsp Nr. 2002/11033

»1. Beantragt das Jugendamt als Beistand die Unterhaltstitulierung im vereinfachten Verfahren und tritt die Volljährigkeit vor Zustellung des Antrages ein, liegt keine wirksame Vertretung vor; der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 2. Ob eine Fortführung durch den volljährigen Gläubiger zulässig wäre erscheint bedenklich, bedarf hier aber keiner Entscheidung.«

Normenkette:

GKG § 1 ; ZPO § 91 § 92 ;

Gründe:

Das Jugendamt Magdeburg hat als Beistand des am 4.8.1983 geborenen Antragstellers die Abänderung der Urkunde des Jugendamtes B. vom 8.1.1996, nach der sich der Antragsgegner zur Zahlung des Regelunterhalts abzüglich 100 DM Kindergeld verpflichtet hatte, dahin begehrt, dass ab 1.1.2001 kein Kindergeld mehr angerechnet wird.

Das Amtsgericht hat nach verschiedentlichen Hinweisen betreffend den gestellten Antrag an den Antragsteller die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner veranlasst, die am 5.10.2001 auch erfolgt ist.

Der Antragsgegner kritisierte mit Schriftsatz vom 31.10.2001 bereits, dass wegen der Volljährigkeit des Antragstellers eine Beistandschaft des Jugendamtes nicht mehr in Betracht kommen dürfte und im übrigen des Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hätte.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht über den gestellten Antrag entschieden.