OLG Naumburg - Beschluss vom 29.10.2002
8 WF 203/02
Normen:
GKG § 34 ;
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 10.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 20/02

OLG Naumburg - Beschluss vom 29.10.2002 (8 WF 203/02) - DRsp Nr. 2003/1156

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 8 WF 203/02

DRsp Nr. 2003/1156

»1. Die Gebühr nach § 34 GKG ist eine Sühne für ein schuldhaftes, prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters. 2. Daraus folgt, dass gegen die Partei, die das Verfahren zwar verzögert - hier durch Stellung eines Verbundantrages erst in der Sitzung -, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält, da solche Anträge bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig sind, die Verhängung der Gebühr unzulässig ist (vgl. auch Völker in MDR 2001, 1325).«

Normenkette:

GKG § 34 ;

Gründe:

In einem Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner angekündigt, Ehegattenunterhalt in Form der Stufenklage zu beantragen. Die entsprechenden Anträge hat er dann in der am darauf folgenden Tag stattgefundenen Sitzung gestellt. Das Amtsgericht hat auf Grund der hierdurch notwendig gewordenen erneuten mündlichen Verhandlung und der damit verbundenen Verzögerung des Verfahrens gegen den Antragsgegner gemäß § 34 Abs. 1 GKG eine Verzögerungsgebühr verhängt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.