In einem Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner angekündigt, Ehegattenunterhalt in Form der Stufenklage zu beantragen. Die entsprechenden Anträge hat er dann in der am darauf folgenden Tag stattgefundenen Sitzung gestellt. Das Amtsgericht hat auf Grund der hierdurch notwendig gewordenen erneuten mündlichen Verhandlung und der damit verbundenen Verzögerung des Verfahrens gegen den Antragsgegner gemäß § 34 Abs. 1 GKG eine Verzögerungsgebühr verhängt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.
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