OLG Naumburg - Beschluss vom 30.08.1999 3 WF 128/99
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 S. 1, § 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 84
EzFamR aktuell 2000, 10
FuR 2000, 302
OLG Naumburg - Beschluss vom 30.08.1999 (3 WF 128/99) - DRsp Nr. 2000/4175
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 3 WF 128/99
DRsp Nr. 2000/4175
1. Für die Bestimmung des Geschäftswerts isolierter Umgangsverfahren ist nach §§ 30 Abs. 2 S. 1, 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 KostO von einem Regelbetrag von 5.000 DM auszugehen.2. Ein regelmäßiger Abschlag von diesem Streitwert mit der Begründung, das Umgangsrecht sei im Verhältnis zum Sorgerecht von geringerer Bedeutung, kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber mit seiner Anordnung, § 30 Abs. 2KostO gleichermaßen für alle Verfahrensarten nach § 94 Abs. 1KostO anzuwenden, hinreichend deutlich gemacht hat, dass für diese Verfahren gleichermaßen der Regelstreitwert anzusetzen ist.
Normenkette:
KostO § 30 Abs. 2 S. 1, § 94 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 ;