OLG Naumburg - Urteil vom 18.04.2002
8 UF 123/01
Normen:
ZPO § 91 § 344 § 713 § 708 Nr. 10 ; BGB §§ 1601 ff. ; RegelbetragsVO § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 175
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 388/00

OLG Naumburg - Urteil vom 18.04.2002 (8 UF 123/01) - DRsp Nr. 2002/11018

OLG Naumburg, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 8 UF 123/01

DRsp Nr. 2002/11018

»Die nicht näher begründete Feststellung in den Urteilsgründen, der persönliche Eindruck des Beklagten und seine Anhörung im Termin hätten für das Gericht ausgereicht im festzustellen, dass keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vorliegt, ist als Entscheidungsgrundlage nicht ausreichend. Dies insbes. dann, wenn der Beklagte während zwei Kalenderjahren insgesamt nur 10 Bewerbungen nachweist und das Gericht feststellt, dass damit eine greifbare Obliegenheitsverletzung gegeben ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 § 344 § 713 § 708 Nr. 10 ; BGB §§ 1601 ff. ; RegelbetragsVO § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers für seine minderjährige Tochter N., geb. am 18.06.1987. Das Amtsgericht hatte die Klage der minderjährigen Tochter auf Unterhalt abgewiesen. Hiergegen hat die Tochter, vertreten durch ihre Mutter, Berufung eingelegt mit dem Ziel, 66,67 % des Regelbetrages gemäß § 2 der RegelbetragsVO der 3. Altersstufe zu erlangen. Da der Beklagte in der Sitzung vom 25.10.2001 säumig war, wurde er entsprechend den Anträgen der Berufungsklägerin durch Versäumnisurteil zu den begehrten Unterhaltszahlungen verurteilt. Hiergegen hat der Berufungsbeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt mit dem Ziel, das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.

Entscheidungsgründe: