OLG Naumburg - Urteil vom 31.01.2002
8 UF 185/01
Normen:
ZPO § 623 § 628 ;
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 17/00

OLG Naumburg - Urteil vom 31.01.2002 (8 UF 185/01) - DRsp Nr. 2002/6815

OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 8 UF 185/01

DRsp Nr. 2002/6815

»1. Ob eine Verzögerung im Sinne von § 628 ZPO vorliegt oder nicht, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden. 2. Wird die Abtrennung nur druch eine Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut begründet, ist dies keine Begründung im Sinne des Gesetzes und stellt einen schweren Verfahrensfehler dar.«

Normenkette:

ZPO § 623 § 628 ;

Tatbestand:

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2000 hat die Ehefrau beim Amtsgericht in Halberstadt die Scheidung ihrer Ehe beantragt. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 21.03.2000 und das Familiengericht hat in der Folgezeit den Versorgungsausgleich von Amts wegen ermittelt.

Am 09. Mai 2001 bestimmte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29. Mai 2001 und mit Schriftsatz vom 25. Mai 2001, der am 28. Mai 2001 beim Familiengericht einging, hat die Antragstellerin Antrag auf nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbund gestellt. In der mündlichen Verhandlung am 29.05.2001 hat der Antragstellervertreter den Antrag auch auf nachehelichen Unterhalt gestellt, der Antragsgegnervertreter hat sich auf den Antrag nicht eingelassen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 29.05.2001 die Folgesache Ehegattenunterhalt vom Verbund abgetrennt und gleichzeitig Scheidungsurteil verkündet mit Entscheidung auch über den Versorgungsausgleich.