»... Da die Versorgungsanwartschaften des AntrSt. bei verschiedenen Versorgungsträgern bestehen, ist zu entscheiden, in welcher Rangordnung der Ausgleich durchzuführen ist. Das Gesetz läßt diese Frage offen und überläßt es bewußt der Praxis zu entscheiden, in welcher Rangfolge die Verrechnung von Anrechten des Berechtigten gegenüber Anrechten des Verpflichteten zu erfolgen hat, die nach §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 VAHRG durch Realteilung, durch analoges Quasisplitting oder schuldrechtlich auszugleichen sind. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang aber weiter ausgeführt, daß eine Anwendung des § 3 b VAHRG in jedem Falle nur hinsichtlich des an sich dem schuldrechtlichen Ausgleich verbleibenden Restbetrages in Betracht komme (BT-Drucks. 10/6369, S. 19).
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