OLG Nürnberg - Beschluß vom 05.01.1979
7 WF 196/78
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 93 ;

OLG Nürnberg - Beschluß vom 05.01.1979 (7 WF 196/78) - DRsp Nr. 1995/7692

OLG Nürnberg, Beschluß vom 05.01.1979 - Aktenzeichen 7 WF 196/78

DRsp Nr. 1995/7692

1. Die Tatsache, daß ein Unterhaltsverpflichteter den verlangten Kindesunterhalt regelmäßig zahlt, nimmt der trotzdem erhobenen Unterhaltsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 2. In einem solchen Fall gibt der Verpflichtete auch dann keinen Anlaß zur Klage nach § 93 ZPO, wenn er zuvor die Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde vor dem Jugendamt verweigert hat. 3. Erkennt der Verpflichtete die Klageforderung sofort an, trägt der Kläger dementsprechend die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 93 ;