I.
Die Parteien waren verheiratet und sind durch Urteil, des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt a. d. Aisch vom 10.7.2002 geschieden.
In notariellen Eheverträgen vom 15.11.1993 und 24.11.1993 hatten sie u.a. auch Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt getroffen.
Zwischen ihnen fanden im Zusammenhang mit der Scheidung außergerichtliche Verhandlungen über den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin statt. Zuletzt bot der Antragsgegner mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5.8.2002 der Antragstellerin die Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 150,-- Euro bis 31.3.2003 an, wenn für die Zeit danach beiderseits auf Unterhalt verzichtet werde.
Mit am 13.8.2002 eingereichten Schriftsatz vom 12.8.2002 hat die Antragstellerin
- vom Antragsgegner die Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes in Höhe von monatlich 513,-- Euro ab 1.8.2002 verlangt
- beantragt, ihr für das Verfahren Prozeßkostenhilfe, unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten zu bewilligen.
Mit Beschluß vom 11.9.2002 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
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