OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.11.2001
10 WF 3529/01
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1193
OLGReport-Nürnberg 2002, 115
Vorinstanzen:
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 234/99

OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.11.2001 (10 WF 3529/01) - DRsp Nr. 2002/3929

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 10 WF 3529/01

DRsp Nr. 2002/3929

»1. Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst diese i.d.R. auch für die spätere Bezifferung der Leistungsstufe. Aus der vorläufigen Streitwertfestsetzung für die noch nicht bezifferte Klage kann nur bedingt auf eine Beschränkung der Bewilligung für den späteren Leistungsantrag geschlossen werden. 2. Es kann dahinstehen, ob in Fällen ersichtlich unbegründeter späterer Hauptsacheanträge eine nachträgliche Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung zulässig ist.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Dem Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 17.05.1999 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zugewinnstufenklage bewilligt.