OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.08.1999
10 WF 25104/99
Normen:
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 93 ;

OLG Nürnberg - Beschluß vom 10.08.1999 (10 WF 25104/99) - DRsp Nr. 2000/3886

OLG Nürnberg, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 10 WF 25104/99

DRsp Nr. 2000/3886

»Ist bei Kindesunterhalt nur der Spitzenbetrag streitig, während der unstreitige Sockelbetrag regelmäßig bezahlt wird, hat der Be klagte bei sofortigem Anerkenntnis des Sockelbetrages auch dann keine Veranlassung zur Klage in Höhe des Sockelbetrages gegeben, wenn er zu einem höheren Unterhalt verurteilt wird.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff; ZPO § 93 ;