Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, soweit der Kindesunterhalt bereits tituliert ist (Zöller-Phillippi, 22. Auflage, Rd.Nr. 6 a zu § 644 ZPO). Durch Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 16.8.2001 wurde Kindesunterhalt für zugesprochen. Das Familiengericht hat bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers dessen Lohnpfändungen nicht leistungsmindernd berücksichtigt.
Mit einstweiliger Anordnung könnte daher lediglich die Differenz zu den geforderten 100% des Regelbetrags (525,-- DM - 405,-- DM = 120,-- DM) geltend gemacht werden. Dies könnte der Antragsteller nur leisten, wenn er zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet wäre.
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