OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.12.2001
10 UF 3278/01 e.A.
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1865/00

OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.12.2001 (10 UF 3278/01 e.A.) - DRsp Nr. 2002/3926

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 10 UF 3278/01 e.A.

DRsp Nr. 2002/3926

»Auch bei gesteigerter Unterhaltsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern ist ein Unterhaltsschuldner, der einen seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechenden Beruf vollschichtig ausübt und mindestens tarifmäßig entlohnt wird, zur Aufnahme einer Nebentätigkeit nur insoweit verpflichtet, als ihm dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist. Dies ist im allgemeinen nicht der Fall, wenn über die allgemeine Arbeitszeit hinaus an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, soweit der Kindesunterhalt bereits tituliert ist (Zöller-Phillippi, 22. Auflage, Rd.Nr. 6 a zu § 644 ZPO). Durch Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 16.8.2001 wurde Kindesunterhalt für zugesprochen. Das Familiengericht hat bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers dessen Lohnpfändungen nicht leistungsmindernd berücksichtigt.

Mit einstweiliger Anordnung könnte daher lediglich die Differenz zu den geforderten 100% des Regelbetrags (525,-- DM - 405,-- DM = 120,-- DM) geltend gemacht werden. Dies könnte der Antragsteller nur leisten, wenn er zur Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet wäre.