OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.11.2001
7 UF 3534/01
Normen:
BGB § 1618 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 646
OLGReport-Nürnberg 2002, 128

OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.11.2001 (7 UF 3534/01) - DRsp Nr. 2002/1554

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 7 UF 3534/01

DRsp Nr. 2002/1554

»Ist einem Elternteil zwar das Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht aber die elterliche Sorge im übrigen allein übertragen, ist eine Ersetzung der verweigerten Einwilligung des anderen Elternteils in eine Einbenennung der Kinder durch das Familiengericht nach § 1618 S. 4 BGB nicht zulässig.«

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die beiden Kinder S P, geb., und D J P, geb., hervorgegangen. Im Scheidungsurteil des Amtsgerichts B vom 2001 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder der Mutter übertragen und die elterliche Sorge im übrigen den Eltern gemeinsam belassen. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter, die am 7.4.2001 V B H geheiratet hat und seither den Namen ihres Ehemannes führt.

Im Mai 2001 trat die Antragstellerin mit dem Anliegen an den Antragsgegner heran, einer Namensänderung der Kinder von P auf H zuzustimmen. Der Antragsgegner lehnte dies ab.

Unter dem 8.8.2001 hat die Antragstellerin daraufhin beim Amtsgericht den Antrag gestellt, die Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung der beiden Kinder auf ihren jetzigen Ehenamen H zu ersetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.