I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die beiden Kinder S P, geb., und D J P, geb., hervorgegangen. Im Scheidungsurteil des Amtsgerichts B vom 2001 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder der Mutter übertragen und die elterliche Sorge im übrigen den Eltern gemeinsam belassen. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Mutter, die am 7.4.2001 V B H geheiratet hat und seither den Namen ihres Ehemannes führt.
Im Mai 2001 trat die Antragstellerin mit dem Anliegen an den Antragsgegner heran, einer Namensänderung der Kinder von P auf H zuzustimmen. Der Antragsgegner lehnte dies ab.
Unter dem 8.8.2001 hat die Antragstellerin daraufhin beim Amtsgericht den Antrag gestellt, die Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung der beiden Kinder auf ihren jetzigen Ehenamen H zu ersetzen.
Der Antragsgegner hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|