Das Amtsgericht - Familiengericht - Cham hat mit Beschluß vom 21.09.2001 die von der Antragstellerin beantragte Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, weil die Antragstellerin in Kenntnis des anstehenden Scheidungsverfahrens vorhandene Geldmittel in erheblicher Höhe zur Anschaffung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung verwandt und hierbei nicht den zur Prozeßführung erforderlichen Teilbetrag zurückgelegt hat.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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