OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.10.2001
10 WF 3471/01
Normen:
ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 759
MDR 2002, 171
OLGReport-Nürnberg 2002, 179
Vorinstanzen:
AG Cham, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 449/01

OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.10.2001 (10 WF 3471/01) - DRsp Nr. 2002/340

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 10 WF 3471/01

DRsp Nr. 2002/340

»Schutzwürdiges Wohnraum-Schonvermögen liegt nur dann vor, wenn dieses in dem Zeitpunkt, zu welchem der Anfall von Prozeßkosten ersichtlich wird, schon vorhanden ist. Eine spätere Umschichtung von nicht geschütztem Geldvermögen in Wohnraum ist regelmäßig nicht geschützt.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Cham hat mit Beschluß vom 21.09.2001 die von der Antragstellerin beantragte Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen, weil die Antragstellerin in Kenntnis des anstehenden Scheidungsverfahrens vorhandene Geldmittel in erheblicher Höhe zur Anschaffung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung verwandt und hierbei nicht den zur Prozeßführung erforderlichen Teilbetrag zurückgelegt hat.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.