OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.10.2023
9 WF 855/23
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 21.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 260/23

OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.10.2023 (9 WF 855/23) - DRsp Nr. 2023/16967

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 9 WF 855/23

DRsp Nr. 2023/16967

1. Auch bei Entscheidungen gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG (kurze Ehedauer) im Verbund findet stets ein gerichtliches Verfahren statt. Dies ist bei der Festsetzung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen.2. Ein Antrag nach § 33 RVG ist neben der gerichtlichen Festsetzung des Verfahrenswertes unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der anwaltlichen Vertreterin des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Amberg vom 21.09.2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 33 RVG.

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Amberg hat mit Endbeschluss vom 16.08.2023 die erst am 03.02.2023 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wurde folgende Regelung getroffen:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Das Erstgericht führt diesbezüglich folgende Begründung an:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehezeit gemäß §§ 1587 BGB, 3 Abs. 1 VersAusglG nicht mehr als 3 Jahre beträgt und kein Ehegatte den Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG beantragt hat. Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag und nicht von Amts wegen statt.