OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.10.2001
7 WF 3620/01
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 891
MDR 2002, 585
OLGReport-Nürnberg 2002, 143
Vorinstanzen:
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 875/01

OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.10.2001 (7 WF 3620/01) - DRsp Nr. 2002/339

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 7 WF 3620/01

DRsp Nr. 2002/339

»Die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wege der Klage - und nicht im vereinfachten Verfahren nach § 645 ff ZPO - ist jedenfalls dann nicht mutwillig, wenn der Unterhaltsschuldner sich vorprozessual auf fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen hat und deshalb in einem gegen ihn betriebenen vereinfachten Verfahren mit einer Überleitung in ein streitiges Verfahren zu rechnen ist.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist der Vater des am 4.1.1986 geborenen Antragstellers .

Mit Schriftsatz vom 12.10.2001 hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er den Antragsgegner auf Zahlung eines Unterhaltes in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach § 1 der Regelbetragverordnung der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind, soweit dieses zusammen mit dem obigen Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, derzeit 525,-- DM, in Anspruch nehmen will.

Mit Beschluß vom 16.10.2001 hat das Amtsgericht dem Antragsteller die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt und zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, daß die beabsichtigte Klage im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung des Kindesunterhaltes im vereinfachten Verfahren als mutwillig beurteilt werden müsse.