I.
Der Antragsgegner ist der Vater des am 4.1.1986 geborenen Antragstellers .
Mit Schriftsatz vom 12.10.2001 hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der er den Antragsgegner auf Zahlung eines Unterhaltes in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach § 1 der Regelbetragverordnung der 3. Altersstufe abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein erstes Kind, soweit dieses zusammen mit dem obigen Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, derzeit 525,-- DM, in Anspruch nehmen will.
Mit Beschluß vom 16.10.2001 hat das Amtsgericht dem Antragsteller die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt und zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, daß die beabsichtigte Klage im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung des Kindesunterhaltes im vereinfachten Verfahren als mutwillig beurteilt werden müsse.
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