OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.10.1999
12 UF 177/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4; FGG § 50b;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 692
JuS 2000, 921
NJW-RR 2000, 1169
OLGReport-Oldenburg 2000, 23

OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.10.1999 (12 UF 177/99) - DRsp Nr. 2000/8565

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.10.1999 - Aktenzeichen 12 UF 177/99

DRsp Nr. 2000/8565

1. Nach der seit dem 1.7.1998 geltenden neuen Regelung des § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung nur dann ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens des jetzigen Ehegatten des sorgeberechtigten Elternteils zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 2. Mit dem Begriff der Erforderlichkeit sind die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung gegenüber der früheren Rechtslage und der bisherigen Verwaltungspraxis, wo es bereits ausreiche, dass die Einbenennung dem Wohl des Kindes diente, erheblich verschärft worden. § 1618 BGB schützt das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und seinem Kind.