OLG Oldenburg: Leitlinen (Stand: 01.07.2002)

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg (Stand: 1.7.2002)

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des OLG Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.

I.

Einkommen des Unterhaltspflichtigen

1.

Nettoeinkommen

a)

Einkommen

 

Bei abhängig Beschäftigten ist Ausgangspunkt in der Regel 1/12 des letzten Jahresnettoeinkommens einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

 

Überstunden sind voll anzurechnen, wenn sie betriebsüblich und nicht im Einzelfall überobligatorisch sind.

 

Auslösungen, Spesen usw. werden in der Regel zu 1/3 als Einkommen angerechnet.

 

Vermögenswirksame Leistungen (ohne Arbeitnehmersparzulage) werden dem Einkommen hinzugerechnet.

 

Abfindungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.

 

Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten als Einkommen.

b)

Berücksichtigung von Steuern

 

Maßgebend ist grundsätzlich die tatsächliche Besteuerung.