OLG Nürnberg: Leitlinien

Modifikationen des 7. Senates des OLG Nürnberg zu den Bayerischen Leitlinien (ModBayL, 7. Senat Nürnberg) (Stand 1.1.2002)

Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg wendet die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), Stand 1.1.2002, mit folgenden Modifikationen an:

Unterhaltsrechtliches Einkommen

1.  Zu Nr. 4 SüdL (Wohnwert, Berücksichtigung des Schuldendienstes)

     Geht es um den Wohnvorteil aus einem bereits während der Ehe bewohnten eigenen Heim, ist bei der Ermittlung des Bedarfes (§ 1578 BGB ( aus den für dieses Heim während oder vor der Ehe aufgenommenen Darlehen neben den Zinsen auch die Tilgung zu berücksichtigen, soweit insoweit keine objektiv unangemessene Vermögensbildung vorliegt (BGH FamRZ 1995, 869).

Kindesunterhalt

2.  Zu Nr. 11 SüdL (Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder)

     Der Barunterhalt bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung der Bedarfskontrollbeträge. Der so und unter Anwendung der Nr. 13 der SüdL ermittelte Unterhalt ist auch der für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes maßgebliche »Tabellenbetrag« (vgl. Nr. 16 b der SüdL).

3.  Zu Nr. 13 SüdL (Abweichung von Musterfamilie)