OLG Köln: Leitlinien

UNTERHALTSLEITLINIEN des OLG KÖLN

(Stand: 1.Januar 2002)

Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien können die Richter nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls - das gilt auch für die "Tabellen-Unterhaltssätze" - nicht antasten.

Die Leitlinien folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien, weichen jedoch in Einzelfragen davon ab.

 

I.

Unterhaltsrechtliches Einkommen

1.

Arbeitseinkommen

 

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen oder Zuwendungen (wie Firmenwagen, freie Kost und Logis), soweit sie eigene Aufwendungen ersparen.

 

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. mehrere Jahre) umzulegen.