I.
Der am 1962 geborene Ehemann (Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger) und die am 1966 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin, nigerianische Staatsangehörige) haben am 1. Juni 2000 die - kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 27. November 2001 zugestellt.
Während der Ehezeit vom 1. Juni 2000 bis 31. Oktober 2002 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller in Höhe von 42,85 EUR (= 83,81 DM), die Antragsgegnerin in Höhe von 2,91 EUR (= 5,69 DM). Der Antragsteller hat darüber hinaus - bezogen auf die Ehezeit - (dynamische) Anwartschaften in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung von 10,16 EUR (= 19,87DM) erworben.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien unter Anwendung deutschen Scheidungsrechts (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) geschieden (Ziffer 1). Der Scheidungsausspruch ist am 10. September 2002 in Rechtskraft erwachsen.
In Ziffer II der Urteilsformel hat es erkannt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
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