Die Senate für Familiensachen bei dem Saarländischen Oberlandesgericht werden die ab 01.07.2007 geltende Düsseldorfer Tabelle wie bisher als Orientierungshilfe benutzen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. | gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden, |
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| a) | für Berufstätige | 900 Euro |
| b) | für Nichtberufstätige | 770 Euro |
2. | gegenüber anderen volljährigen Kindern generell | 1.100 Euro | |
3. | gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig | 1.000 Euro | |
4. | gegenüber Eltern mindestens | 1.400 Euro | |
5. | gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig | 1.000 Euro | |
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